Drohnenrichtlinien
In den vergangenen Jahren wurden verstärkt Vorfälle gemeldet, bei denen Drohnen im Bereich internationaler Verkehrsflughäfen unerlaubterweise genutzt wurden. Der Drohnenbetrieb im Radius von 1,5 Kilometern um Flughäfen innerhalb Deutschlands ist gemäß §21a LuftVO grundsätzlich verboten. Werden Drohnen dennoch in diesem Gebiet genutzt, drohen Freiheits- und Geldstrafen im Sinne des §315 StGB.
Eine Ausnahme hierzu stellen Drohnenflüge mit vorher eingeholter Sondergenehmigung der Deutschen Flugsicherung und der Bezirksregierung in Düsseldorf dar. Im Fall, dass Fotos und Videos durch die Drohne aufgenommen werden, muss zusätzlich die Erlaubnis der Marketingabteilung der Flughafen Köln/Bonn GmbH eingeholt werden.
Die wichtigsten Regeln zur Nutzung von Drohnen stellt die Deutsche Flugsicherung auf der Website http://www.sicherer-drohnenflug.de bereit. Außerdem kann dort ein Selbsttest durchgeführt werden, ob der geplante Drohnenflug erlaubt ist. Die Seite enthält auch den Link zur Beantragung von Flugverkehrskontrollfreigaben bei der DFS.
Für Android und iOS-Nutzer stellt die DFS zudem eine kostenlose App bereit, in der über Regelungen für den Drohnenflug informiert wird.
Auf der Website der Bezirksregierung Düsseldorf sind ebenfalls wichtige Aspekte zur Drohnennutzung zusammengefasst:
http://www.brd.nrw.de/verkehr/luftverkehr/unbemannte_luftfahrtsysteme.html