Einsatz von Drohnen in Airportnähe

Der Betrieb und die Nutzung von Drohnen werden immer beliebter. Rund um Flughäfen gibt es jedoch gesetzliche Vorgaben und Einschränkungen. Dabei spielen die Entfernung zum Flughafen und die Flughöhe eine entscheidende Rolle.  

Im Umkreis von einem Kilometer und zusätzlich fünf Kilometer in der An- und Abflugrichtung der Start- und Landebahnen ist der Drohnenbetrieb grundsätzlich verboten (Zone 1; für weitere Details siehe § 21 LuftVO). In diesem Bereich wird immer eine individuelle Freigabe durch die Deutsche Flugsicherung (DFS) benötigt. Verstöße werden nach § 315 Strafgesetzbuch geahndet. 

Im weiteren Umfeld rund um Flughäfen ist der Einsatz von Drohnen unter bestimmten Voraussetzungen ohne individuelle Freigabe möglich. Das Umland ist dazu in weitere Flugzonen eingeteilt (siehe Karte, Zone 2 bis 4). Dabei gilt: Je größer die Entfernung zum Flughafen ist, desto höher darf die Drohne ohne individuelle Freigabe steigen. Übersteigt sie diese Höhe, muss eine Freigabe bei der DFS beantragt werden. 

Die wichtigsten Regeln zur Nutzung von Drohnen stellt die Deutsche Flugsicherung auf ihrer Webseite bereit. Dort kann auch die Flugverkehrskontrollfreigabe beantragt werden. Die Beantragung dauert rund 14 Tage.

Für Android- und iOS-Nutzer bietet die DFS zudem die kostenlose App Droniq TraX an. Dort kann man unter anderem prüfen, in welcher Flugzone man sich befindet und welche Auflagen dort gelten. Auf der Website der Bezirksregierung Düsseldorf gibt es ebenfalls Informationen zur Drohnennutzung.

Karte Drohnenverbotszonen